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EU AI Act: Was seit dem 2. August 2026 für Ihren Chatbot gilt

Schriftzug EU AI Act Artikel 50 mit dem Hinweis auf die Kennzeichnungspflicht für Chatbots seit dem 2. August 2026

Kurz gesagt: Seit dem 2. August 2026 müssen Menschen erkennen können, dass sie mit einer KI sprechen. Der viel zitierte „Digital Omnibus“ hat andere Teile des AI Act entschärft — diese Pflicht nicht.

In den vergangenen Monaten ging durch die Wirtschaftspresse, Brüssel habe beim AI Act zurückgerudert. Viele Geschäftsführer haben das als Entwarnung gelesen und das Thema wieder nach hinten geschoben.

Für einen Teil des Gesetzes stimmt das auch. Für den Teil, der die meisten mittelständischen Unternehmen tatsächlich betrifft, nicht: Die Transparenzpflichten sind am 2. August 2026 in Kraft getreten — pünktlich und unverändert. Und betroffen ist nicht, wer KI entwickelt, sondern wer sie einsetzt.

Was seit dem 2. August 2026 gilt

Der AI Act verlangt an dieser Stelle nichts Kompliziertes. Er verlangt Ehrlichkeit darüber, wann eine Maschine spricht:

  • Chatbots und Sprachassistenten: Wer mit einem KI-System schreibt oder spricht, muss das erkennen können — und zwar von Anfang an, nicht erst im Impressum. Ausgenommen ist, was ohnehin für jeden offensichtlich ist.
  • Deepfakes: Bild-, Ton- und Videomaterial, das echt wirkt, aber KI-erzeugt ist, muss als solches gekennzeichnet werden.
  • KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse: Wer solche Texte veröffentlicht, muss offenlegen, dass sie von einer KI stammen — es sei denn, ein Mensch hat sie inhaltlich geprüft und trägt die Verantwortung dafür.

Für ein produzierendes Unternehmen mit einem Beratungs- oder Service-Chatbot auf der Website ist der erste Punkt der entscheidende.

Was der Digital Omnibus wirklich verschoben hat

Hier lohnt es sich, genau hinzusehen, weil die Schlagzeilen und der Gesetzestext auseinandergehen.

Verschoben wurden vor allem die Fristen für Hochrisiko-Systeme — also etwa KI in der Personalauswahl, in der Kreditvergabe oder als Sicherheitsbauteil in Produkten. Anbietern generativer KI-Systeme wurde außerdem für die maschinenlesbare Markierung ihrer Ausgaben Zeit bis zum 2. Dezember 2026 eingeräumt.

Nicht verschoben wurde die Pflicht, Menschen zu sagen, dass sie mit einer KI sprechen. Wer aus „der AI Act wurde entschärft“ geschlossen hat, sein Chatbot dürfe weiter anonym bleiben, hat die falsche Zeile gelesen.

Anbieter oder Betreiber? Die Frage, die über Ihre Pflichten entscheidet

Das Gesetz unterscheidet zwischen Anbietern (wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt) und Betreibern (wer es einsetzt). Die Kennzeichnungspflicht für dialogfähige Systeme richtet sich in erster Linie an den Anbieter — er muss das System so gestalten, dass die Kennzeichnung überhaupt möglich ist.

Nur: Wenn Sie einen Chatbot unter Ihrem eigenen Namen und Ihrer eigenen Marke auf Ihrer Website betreiben, kann diese Rolle auf Sie übergehen. Wo genau die Grenze in Ihrem Fall verläuft, hängt davon ab, wie das System eingekauft, angepasst und veröffentlicht wurde — das ist eine Frage für Ihren Rechtsberater und nicht für einen Blogbeitrag.

Praktisch ist die Antwort ohnehin selten strittig: Ein Hinweis in der Begrüßung des Chats kostet nichts und erledigt die Diskussion.

Die Pflicht, die schon seit Februar 2025 gilt — und kaum jemand kennt

Ein Punkt geht in der Diskussion regelmäßig unter: Seit dem 2. Februar 2025 verlangt der AI Act KI-Kompetenz von Unternehmen. Wer KI einsetzt, muss dafür sorgen, dass die Menschen, die damit arbeiten, sie auch verstehen — Grenzen, Risiken, Umgang mit Ergebnissen.

Diese Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Der Gesetzgeber schreibt aber weder Format noch Umfang vor: Eine dokumentierte interne Einweisung kann genügen. Wichtig ist, dass es sie gibt und dass Sie sie belegen können.

Was auf dem Spiel steht

Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden — je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Realistisch betrachtet ist für ein mittelständisches Unternehmen jedoch ein anderes Risiko näher: Abmahnungen durch Wettbewerber und der Vertrauensverlust, wenn ein Kunde selbst merkt, dass er die ganze Zeit mit einer Maschine gesprochen hat, ohne es zu wissen.

Was Sie jetzt konkret prüfen sollten

Vier Punkte, die sich an einem Vormittag klären lassen:

  • Läuft auf Ihrer Website ein Chatbot? Prüfen Sie, ob Besucher im ersten Moment erkennen, dass sie mit einer KI sprechen — nicht erst nach drei Nachrichten.
  • Wer ist Ihr Anbieter, und was sagt der Vertrag? Lassen Sie sich schriftlich geben, wie das System die Kennzeichnung umsetzt und wer welche Rolle nach dem AI Act einnimmt.
  • Veröffentlichen Sie KI-generierte Inhalte? Klären Sie intern, wer sie vor der Veröffentlichung inhaltlich prüft und verantwortet.
  • Ist Ihre KI-Kompetenz dokumentiert? Eine kurze Einweisung mit Datum und Teilnehmerliste ist mehr, als die meisten Unternehmen heute vorweisen können.

Wie wir das in unseren Projekten lösen

Wir bauen KI-Agenten für den technischen Mittelstand, und die Kennzeichnung ist bei uns kein nachträglicher Hinweis, sondern Teil des Aufbaus: Der Agent begrüßt Besucher als das, was er ist, und verweist auf die Datenschutzerklärung, bevor das Gespräch beginnt. Dazu kommen ein Auftragsverarbeitungsvertrag vor der Inbetriebnahme, offengelegte Unterauftragsverarbeiter und Hosting in Deutschland.

Das ist kein Verkaufsargument, sondern die Grundausstattung. Wenn Ihr Anbieter davon nichts anbieten kann, ist das die eigentliche Nachricht dieses Beitrags.


Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Bewertung Ihres konkreten Falls — insbesondere zur Einordnung als Anbieter oder Betreiber — wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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